Gewerk 1 Oberflächenbeschichtung mit endothermischen Effekten® Titel 1.1 auf mineralischen Untergründ Titel 1.2 auf Holz Titel 1.3 auf Metall Titel 1.4 auf Zellulose/Tapeten Titel 1.5 in der Denkmalpflege Titel 1.6 in der industriellen Anwendung Titel 1.7 Oberflächenvergütung Titel 1.8 in Sonderanwendungen Hinweise zur Verwendung der VOB als Vertragsgrundlage Es handelt sich bei Zustandekommen eines Vertrages (Auftrages) stets um einen Werkvertrag. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Ohne weitere Vereinbarung gelten die §§ 631651 BGB als Werkvertragsrecht, individuelle Vereinbarungen im Vertrag haben Vorrang. Soll die VOB zugrunde gelegt werden, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren. Am 29. Oktober 2002 sind die neuen Textfassungen der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B (DIN 1960 und DIN 1961) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Mit der Bekanntmachung treten die Basisparagraphen der VOB/A sowie die VOB/B in Kraft. Die VOB 2002 heißt Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die wesentlichen Änderungen zur "alten" VOB 2000 beinhalten: angepasste Vergaberegelungen, einen neuen Mangelbegriff und verlängerte Verjährungsfristen. Für viele Regelungen stellt die VOB ein Standardwerk dar, einiges muss jedoch geregelt werden: vertraglich geregelte Beschaffenheiten Sicherheitsleistung nach § 17 Teilabnahmen nach § 12 Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von § 13 Nr. 4 Rückgabezeitpunkt von Bürgschaften abweichend von § 16 Nr. 6 / § 17 Nr. 8 neue Preise infolge Entwurfsänderung/Anordnung des AG gem. § 2 Nr. 5 die Vergütung von im Vertrag nicht vorgesehenen Leistungen gem. § 2 Nr. 6 eventuelle Pauschalierungen gem. § 2 Nr. 7 Stundenlohnarbeiten gem. § 2 Nr. 10 (Vergütung gem. § 15 Nr. 1 (2)) die Ausführungsfristen gem. § 5 evtl. Vertragsstrafen gem. § 11 Zahlungsziele, Skonti, Vorauszahlungen gem. § 16 Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass die VOB nur als Ganzes zu vereinbaren ist. Vorbemerkungen Den nachfolgenden Leistungsbeschreibung für Beschichtungsarbeiten liegt die VOB zugrunde, insbesondere: VOB/B DIN1961 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und VOB/C, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art VOB/C DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten VOB/C DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl und Aluminiumbauteilen VOB/C DIN 18366 Tapezierarbeiten Es gelten weiter die UVV (Unfallverhütungsvorschriften), die technischen Merkblätter (BFS) des Bundesausschusses für Farbe und Sachwertschutz und die vom Hersteller herausgegebenen, aktuellen, systembezogenen Technischen Merkblätter. Die Technischen Blätter sind mit dem Angebot vorzulegen. Vor Abgabe des Angebotes ist eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Sind sichtbare Mängel im Untergrund oder bei den Vorleistungen zu erkennen oder Schäden an der fertigen Leistung zu befürchten, ist der Auftragnehmer gemäß VOB B DIN 1961 § Nr. 3 sowie VOB C DIN 18363, 18364 und Absatz 3.1.1. verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend erfasst sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Alle Stoffe müssen in Originalverpackung des Herstellers angeliefert und verarbeitet werden. Bei Beschichtungssystemen müssen die Stoffe von demselben Hersteller stammen. Fremdzusätze jeder Art sind nicht zu lässig. Die in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Werkstoffe gelten als Qualitätsbeispiele und schaffen für alle Anbieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden bei der Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat sich vor der Angebotsabgabe bei dem Hersteller über Preise, Verarbeitung, Untergrundvorbereitung und Lieferbedingungen zu erkundigen. Hinweise zu Vorarbeiten und Untergründen Hinsichtlich Vorarbeiten und Untergründen sind dieselben Verarbeitungshinweise und vorgaben zu beachten, wie sie auch für herkömmliche Farben gelten. Dies betrifft Witterungsverhältnisse und Verarbeitungstemperaturen als auch Anforderungen an Haltbarkeit, Tragfähigkeit und Sauberkeit der Untergründe. Hierbei handelt es sich um technische Regeln, die fabrikatunabhängig gelten und die zum Grundwissen des Fachunternehmers gehören. Deshalb beschränken sich die folgenden Textvorlagen auf die anwendungsspezifischen Beschreibungen. Hinweise zur Produktneutralität: gem. VOB/A § 9/9a darf ein Fabrikat zur Beschreibung des geforderten Qualitätsstandards benannt werden, dabei ist der Zusatz "oder gleichwertig" (o. glw.) anzuhängen. Es wird kein bestimmtes Erzeugnis ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch hat der Bieter für die geforderte Leistung die Eignung nachzuweisen. Dazu gehören Materialprüftests, Referenzen, Messergebnisse, Gutachten, wissenschaftliche Belege usw. Beispielgebend ist hierbei das Produkt ThermoShield, für welches hinreichend Belege vorhanden sind, die zudem im Internet – neben den technischen Blättern - jederzeit abrufbar sind. Verlangt wird eine Beschichtung mit einer thermokeramischen Membrantechnologie, die einer hochwertigen Fassadenfarbe zumindest gleichwertig in den Farbeigenschaften ist und die zudem endothermische Effekte® aufweist. Diese Effekte müssen farbtonunabhängig wirken. Der Bieter hat die Eignung des angebotenen Fabrikats nachzuweisen. Im weiteren LV-Text wird für den hier beschriebenen Begriff „thermokeramische Membrantechnologie mit endothermischen Effekten®“ die Abkürzung TKMT verwendet und w.v.b. bedeutet im LV-Text „wie vorn beschrieben“. Der Bieter hat im Angebot die jeweiligen Produktbezeichnungen anzugeben. (C) SICC GmbH, dib, 03.08.2005 Titel 1.1 TKMT auf mineralischen Untergründen 1.1.1 Grundierung (mineralische Untergründe) Grundbeschichtung Untergrund mit systemgebundenen Tiefengrund, nach Vorschrift des Herstellers auf vorbereitetem Untergrund auftragen, der Tiefengrund ist auf die Saugfähigkeit des Untergrundes einzustellen für Beschichtungen auf mineralischen Untergründen mit TKMT außen und innen auf: Beton Putz (Gipsputz, Lehmputz, Kalkzementputz, Zementputz, Kalkputz) Mauerwerk Lehm 1,000 m2 .......................... .......................... 1.1.2 Außenbeschichtungen (mineral. Untergründe) mit TKMT Außenbeschichtungen mit TKMT w.v.b. auf grundierten mineralischen Untergründen auf Fassadenflächen in 2 Arbeitsgängen Zwischenbeschichtung Untergrund mit TKMT für außen nach Vorschrift des Herstellers unverdünnt, streifenfrei, ansatzfrei und in ausreichender Schichtdicke auftragen (Nassschichtdicke 200µm) Schlussbeschichtung Untergrund mit TKMT für außen nach Vorschrift des Herstellers unverdünnt, streifenfrei, ansatzfrei und in ausreichender Schichtdicke auftragen (Nassschichtdicke 200µm) 1,000 m2 .......................... .......................... 1.1.3 Innenbeschichtungen (mineral. Untergründe) mit TKMT Innenbeschichtungen mit TKMT w.v.b. auf grundierten mineralischen Untergründen auf Wand und Deckenflächen in 2 Arbeitsgängen: Zwischenbeschichtung Untergrund mit TKMT für innen nach Vorschrift des Herstellers unverdünnt, streifenfrei, ansatzfrei und in ausreichender Schichtdicke auftragen (Nassschichtdicke 200µm) Schlussbeschichtung Untergrund mit TKMT für innen nach Vorschrift des Herstellers unverdünnt, streifenfrei, ansatzfrei und in ausreichender Schichtdicke auftragen (Nassschichtdicke 200µm) 1,000 m2 .......................... ..........................